Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen zum Transport von Personen oder Personen und Lasten. Teil 1: elektrisch betriebene Personen - und Lastenaufzüge mit Treibscheibenantrieb.
Der Ersatz der SIA 370.10 stellt entsprechende Anforderungen an Aufzüge und deren Komponenten sowie die baulichen Belange wie z.B. Schachtwände, -decke und –boden sowie Schutzräume im Schacht und die Aufstellungsräume für Antrieb und Steuerung. Die Festlegungen der Feuerwehraufzüge, die ehemals nur in den nationalen VKF Brandschutzvorschriften geregelt waren, sind heute auch in der SN EN 81-72 Norm geregelt. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen zum Transport von Personen oder Personen und Lasten. - Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge
Der Ersatz der SIA 370.11 stellt entsprechende Anforderungen an Aufzüge und deren Komponenten sowie die baulichen Belange wie z.B. Schachtwände, -decke und –boden sowie Schutzräume im Schacht und die Aufstellungsräume für Antrieb und Steuerung. Die Aspekte des Umweltschutzes sind in kantonalen und nationalen Vorschriften, wie Gewässerschutzverordnung verankert. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen
- Teil 3: Elektrisch und hydraulisch betriebene Kleingüteraufzüge
Der Ersatz der SIA 370.20 legt die Anforderungen fest für Kleingüteraufzüge mit nicht betretbaren Kabinen welche mit einem Treibscheiben-, Trommel- oder Kettenantrieb, oder mit hydraulischem Antrieb befördert werden. Diese Norm gilt für Kleingüteraufzüge bis zu einer maximalen Nennlast von 300 kg und welche nicht für den Transport von Personen zulässig sind. Um diese Anforderungen einzuhalten dürfen folgende Masse nicht überschritten werden: Kabinengrundfläche 1m2, Kabinentiefe 1m, Kabinenhöhe 1.2m Geschwindigkeit bis max. 1m/s. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden
Diese Norm beschreibt die Sicherheitsanforderungen für neue Personen- und Lastenaufzüge, die dauerhaft in bestehende Gebäude eingebaut werden und aufgrund von baulichen Einschränkungen die Anforderungen der SN EN 81-1 oder SN EN 81-2 nicht eingehalten werden können. Der Schwerpunkt bezieht sich auf die Reduzierung der Schutzräume im Schachtkopf und in der Schachtgrube, welche aufgrund der konstruktionsbedingten Gebäudegegebenheit vorhanden sind. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge
In dieser Norm werden die Anforderungen an Notrufsysteme geregelt, die bei jedem neuen Personen- und Lastenaufzug eingesetzt werden müssen bezüglich der Gefährdungsgrundlage von eingeschlossenen Personen infolge Fehlverhaltens des Aufzugs. Im Weiteren wird auch der Mindestumfang der Informationen, die dem Betreiber bezüglich der Instandhaltung und der Personenbefreiung zur Verfügung gestellt werden müssen behandelt. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren
Der Grundsatz dieser Norm legt ein Prüfverfahren für die Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren fest, die einem Brand auf der Flurseite ausgesetzt sein können. Das Verfahren gilt für sämtliche Arten von Fahrschachttüren, die für den Zugang zu Aufzügen in Gebäuden eingesetzt werden und die Aufgabehaben, die Ausbreitung von Feuer über den Fahrschacht zu verhindern.
Die Klassifizierungssysteme werden für Türen nach den Kriterien
- Raumabschluss (E),
- Wärmedämmung (I) und
- Strahlung (W)
für verschiedene Zeiten (z.B. E 90 oder EI 60) definiert. Jedes Land in Europa kann auswählen, welche Brandschutzklasse der Tür für verschiedene Gebäudearten erforderlich ist.
Alternativ können für einen Übergangszeitraum in vielen Ländern noch Türen nach nationalen Prüfnormen und Bescheinigungen eingesetzt werden.
Links:
VKF Brandschutzvorschriften Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen
Diese Norm regelt die Mindestanforderungen für den sicheren und unabhängigen Zugang und die Benutzung von Aufzügen durch Personen einschließlich Personen mit Behinderungen. Die festgelegten Werte betreffen unter anderem die
- Breite der Türen,
- die Größe des Fahrkorbs,
- die Anordnung des Handlaufes,
- die Haltegenauigkeit,
- Anordnung, Größe und Ausführung der Befehlsgeber und Anzeigen
- Zugänglichkeit von Aufzügen für die Benutzer von Rollstühlen
- Allgemeine Erläuterungen sowie
- zu den berücksichtigten Behinderungen Leitfäden für Allergie verursachende Werkstoffe und kontrastreiche Gestaltung von Befehlsgebern und Anzeigen.
Zusätzlich werden die technischen Anforderungen zur Minimierung von Gefährdungen, die bei Aufzügen, die für Personen mit Behinderungen zugänglich sind, entstehen können.
Auch Anforderungen an Zehnertastaturen sowie waagerechte Anordnung von XL-Tastern für besondere Fälle werden dort geregelt.
Links:
Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG
Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 71: Schutzmassnahmen gegen mutwillige Zerstörung
Dieses Norm behandelt die Sicherheit von Aufzugsbenutzern und die Verfügbarkeit von Aufzügen, bei denen mit mutwilliger Zerstörung gerechnet werden muss, sowie die signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und -ereignisse von Aufzügen, die mutwilliger Zerstörung ausgesetzt sein können, wenn sie unter den vorgesehenen Bedingungen bestimmungsgemäss genutzt werden.
Die Definition der mutwilligen Zerstörung wird in 2 Vandalismuskategorien unterschieden:
- Kategorie 1 Gemässigte Handlungen von mutwilliger Zerstörung - Kategorie 2 Schwere Handlungen von mutwilliger Zerstörung
Es werden technische Anforderungen an Festigkeit, Feuerwiderstandsfähigkeit, Widerstand gegen aggressive Flüssigkeiten, gewalttätiges Eindringen, usw. der Vandalen zugänglichen Komponenten gemacht.
Ein informativer Anhang enthält Hinweise zur Einschränkung des Vandalismus und zeigt entsprechend mögliche Maßnahmen des Herstellers oder des Betreibers. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 72: Feuerwehraufzüge
Diese Norm beinhaltet die Anforderungen für die Erstellung von Feuerwehraufzügen, die einen brandgeschützten Vorraum aufweisen und vorwiegend für die Nutzung durch Personen bestimmt ist und zusätzlich mit Schutz-, Kontroll- und Signaleinrichtungen ausgestattet ist, die es ermöglichen, ihn unter der unmittelbaren Kontrolle der Feuerwehr zu nutzen. Als integraler Bestandteil zu dieser Norm müssen die örtlichen Brandschutzvorschriften zwingend mit berücksichtigt werden.
Es werden Anforderungen an folgende Komponenten gestellt:
- Vorräume: Anordnung und Gestaltung,
- Steuerung: besondere Bedienelemente und Anzeigen,
- Einrichtungen an Zugängen im Fahrkorb und im Schacht und deren mögliche Empfindlichkeit gegen Wärme, Rauch und Wasser sowie
- technische Einrichtungen zur Befreiung von Eingeschlossenen
- Stromversorgung
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall
In dieser Norm werden die besonderen Maßnahmen und Sicherheitsregeln festgelegt, um ein bestimmtes Verhalten von Aufzügen im Brandfall sicherzustellen, welche von der Gebäude-Brandmeldeanlage oder manuell vom aufzugsseitigen Brandfallschlüsselschalter an die Aufzugssteuerung übermittelten Signalen basiert. Sie ist auf neue Personen- und Lastenaufzüge anzuwenden. Sie kann jedoch auch sachdienlich zur Erhöhung der Sicherheit bei bestehenden Personen- und Lastenaufzügen angewendet werden. Die Entscheidung bezüglich der Ausrüstung einer Aufzugsanlage mit Brandfall obliegt der örtlichen Feuerpolizei bzw. Gebäudeversicherung. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge
Diese nicht harmonisierte Norm enthält Regeln für die Verbesserung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen mit dem Ziel, durch die Anwendung des heutigen Stands der Sicherheitstechnik eine gleichwertige Sicherheit wie bei neu errichteten Aufzugsanlagen zu erreichen. Diese Norm kann als Leitfaden benutzt werden für Betreiber, um ihrer Verantwortung entsprechend den bestehenden Vorschriften nachzukommen. In den Kantonen Zürich und Genf sind einige Punkte dieser Norm als ESBA Richtlinie bzw. L5 in die kantonalen Bauverordnungen aufgenommen worden und gelten dementsprechend als verbindlich.
Link:
Richtlinie der Baudirektion des Kanton Zürich über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie, Ausgabe 2008) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen
Der Zweck dieser vorliegenden Norm ist, Sicherheitsrichtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige festzulegen, um Personen und Sachen während des Betriebes und bei Wartungs- und überwachungs-arbeiten vor Unfallgefahren zu schützen und gilt für alle neu zu errichtenden Fahrtreppen und Fahrsteige (Paletten- oder Gurtkonstruktion). Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen - Regeln für Instandhaltungsanweisungen
Die von dieser Europäischen Norm behandelten Aufzugs- und Fahrtreppenanlagen müssen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Montagebetriebs funktionsfähig gehalten werden. Um dies zu erreichen und insbesondere die Sicherheit von Aufzugs- und Fahrtreppenanlagen sicherzustellen, muss eine regelmässige Instandhaltung durchgeführt werden. Die Sicherheit einer Aufzugs- und Fahrtreppenanlage muss die Möglichkeit der Durchführung einer Instandhaltung ohne Verletzungs- und Gesundheitsgefahr beinhalten. Der Eigentümer/Betreiber der Anlage muss darüber informiert werden, dass die Qualifikation des Instandhaltungsunternehmens den Vorschriften des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, entspricht; bestehen keine Vorschriften, kann die Qualifikation durch ein eingeführtes Qualitätssystem nach EN ISO 9001 sichergestellt werden. |
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