Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Der original Text lautet: “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“.
Aus dieser Verordnung ergeben sich für den Betreiber eine große Zahl an Aufgaben u.a.: - Der Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage - Die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage - Die Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage - Befähigte Personen und Prüffristen - Berücksichtigung der möglichen Gefährdungen
und viele mehr. Umgesetzt wird die BetrSichV in den jeweiligen TRBS. Die Umsetzung der BetrSichV sollte bis zum 31. Dezember 2007 umgesetzt sein. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung bzw. einer Gefährdungsbeurteilung von Bedeutung (s. auch TRBS 1111).
Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen
Die von dieser Europäischen Norm behandelten Aufzugsanlagen müssen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Montagebetriebs funktionsfähig gehalten werden. Um dies zu erreichen und insbesondere die Sicherheit der Aufzugsanlage sicherzustellen, muss eine regelmäßige Instandhaltung durchgeführt werden. Die Sicherheit einer Aufzugsanlage muss die Möglichkeit der Durchführung einer Instandhaltung ohne Verletzungs- und Gesundheitsgefahr beinhalten. Der Eigentümer/Betreiber der Anlage muss darüber informiert werden, dass die Qualifikation des Instandhaltungsunternehmens den Vorschriften des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, entspricht; bestehen keine Vorschriften, kann die Qualifikation durch ein eingeführtes Qualitätssystem nach EN ISO 9001 sichergestellt werden. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen zum Transport von Personen oder Personen und Lasten. Teil 1: elektrisch betriebene Personen - und Lastenaufzüge mit Treibscheibenantrieb.
Der Ersatz der TRA 200 stellt entsprechende Anforderungen an Aufzüge und deren Komponenten sowie die baulichen Belange wie z.B. Schachtwände, -decke und –böden sowie Schutzräume im Schacht und die Aufstellungsräume für Triebwerk und Steuerung. Die Nationalen Anforderungen wurden in der bereits dritten Auflage weitestgehend berücksichtigt. Die Festlegungen der Feuerwehraufzüge, die ehemals in der TRA geregelt waren, sind in separaten Normen geregelt. Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge
Anforderungen an Notrufsysteme, die bei jedem neuen Personen-und Lastenaufzug eingesetzt werden müssen. Die genannten normativen Anforderungen gelten für Teile des Aufzugssystems.
Der informative Anhang gibt Empfehlungen für Organisation der Notrufzentrale und Befreiungsorganisation. Diese Norm behandelt auch den Mindestumfang der Informationen, die der Betreiber bezüglich der Instandhaltung und der Personenbefreiung zur Verfügung stellen muss. Entsprechende nationale Regelungen für den Betrieb von Aufzugsanlagen können höhere Anforderungen an die Notrufzentrale und die Befreiungsorganisation stellen (s. auch TRBS 2181 und zukünftig VDI 4705). Diese Norm enthält die speziellen Prüfverfahren für die Feuerwiderstandsfähigkeit von Aufzugsschachttüren. Die Klassifizierungssysteme werden für Türen nach den Kriterien
- Raumabschluss (E),
- Wärmedämmung (I) und
- Strahlung (W)
für verschiedene Zeiten (z.B. E 90 oder EI 60) definiert. Jedes Land in Europa kann auswählen, welche Brandschutzklasse der Tür für verschiedene Gebäudearten erforderlich ist.
In Deutschland ist dies über die Bauregelliste E 30, E 60 und E 90 in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse gefordert. Alternativ können für einen Übergangszeitraum in vielen Ländern noch Türen nach nationalen Prüfnormen und Bescheinigungen eingesetzt werden, z.B. in Deutschland nach DIN 18090/91 oder DIN 4102- Teil 5 Aufzüge für Personen mit Behinderungen
Diese Norm behandelt, wie die DIN 18024, zusätzliche Einrichtungen für Personen mit Behinderungen. Die festgelegten Werte betreffen unter anderem die
- Breite der Türen,
- die Größe des Fahrkorbs,
- die Anordnung des Handlaufes,
- die Haltegenauigkeit,
- Anordnung, Größe und Ausführung der Befehlsgeber und Anzeigen
- Allgemeine Erläuterungen sowie
- zu den berücksichtigten Behinderungen Leitfäden für Allergie verursachende Werkstoffe und kontrastreiche Gestaltung von Befehlsgebern und Anzeigen.
Auch Anforderungen an Zehnertastaturen sowie waagerechte Anordnung von XL-Tastern für besondere Fälle werden dort geregelt.
Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung
In dieser Vorschrift werden Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung beschrieben. Es findet eine Einordnung der Aufzüge in Vandalismuskategorien 0, 1 und 2 je nach Schwere der zu erwartenden mutwilligen Zerstörung statt.
Es werden technische Anforderungen an Festigkeit, Feuerwiderstandsfähigkeit, Widerstand gegen aggressive Flüssigkeiten, gewalttätiges Eindringen, usw. der Vandalen zugänglichen Komponenten gemacht.
Ein informativer Anhang enthält Hinweise zur Einschränkung des Vandalismus und zeigt entsprechend mögliche Maßnahmen des Herstellers oder des Betreibers. Feuerwehraufzüge
Diese Norm gilt für Feuerwehraufzüge, die nach Erkennung eines Brandes zunächst in die Feuerwehrzugangsebene fahren (Phase 1) und nach Eintreffen der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und Rettung von Personen zur Verfügung stehen (Phase 2).
Es werden Anforderungen an folgende Komponenten gestellt:
- Vorräume: Anordnung und Gestaltung,
- Steuerung: besondere Bedienelemente und Anzeigen,
- Einrichtungen an Zugängen im Fahrkorb und im Schacht und deren mögliche Empfindlichkeit gegen Wärme, Rauch und Wasser sowie
- technische Einrichtungen zur Befreiung von Eingeschlossenen und
- Stromversorgung.
Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge
Hier werden die Regeln zur Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen -und Lastenaufzüge festgelegt. Aufgelistet werden 74 typischen Gefährdungen, die bei bestehenden Aufzügen in Europa vorhanden sein können.
Eine Checkliste zur Identifizierung der Gefährdungen an bestehenden Anlagen und beispielhafte Maßnahmen zu deren Beseitigung ist enthalten. Beispielhaft werden Prioritäten und Zeitpläne zur Umsetzung der Maßnahmen aufgezeigt. Verfahren zur Nachbewertung (Filterung) der Risiken auf Basis bereits vorhandener nationaler Anforderungen werden dargelegt. Landesbauordnungen
Die Bauordnungen der Länder und die Musterbauordnung regeln die grundsätzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit und die Ausführung von Gebäuden. Die Einteilung der Gebäude erfolgt in Gebäudeklassen.
Je nach Gebäudeart und Klasse werden auch die grundsätzlichen Anforderungen an Aufzüge geregelt. Beschaffenheit der Schächte und Mindestabmessungen der Aufzugskabinen gehören genauso dazu wie die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung. Maschinenrichtlinie (Neufassung)
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ab 29. Dezember 2009 verbindlich anzuwenden. Unter einer Maschine versteht man eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Im Wesentlichen fallen Kleingüter, Güter und unvollständige Maschinen darunter z.B. Bausätze. Aufzugsrichtlinie vom 29. Juni 1995
Die Aufzugsrichtlinie gilt für alle neuen Personen- und Lastenaufzüge, die in ein neues oder ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und die zur Personen- und Güterbeförderung dienen, einen geschlossenen, betretbaren Fahrkorb besitzen, in einem Gebäude dauerhaft eingebaut sind, an starren Führungen fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind, und über Steuereinrichtungen verfügen, die vom Inneren des Fahrkorbs aus bedient werden können. TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit)
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Technische Regeln für Betriebssicherheit: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Erläuterung über die Vorgehensweise bei der Bewertung der Gefährdungen sowie der Ableitung von Maßnahmen zur sicheren Bereitstellung, Benutzung und Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen wie z.B. Aufzüge.
Die Sicherheitstechnische Bewertung enthält genau wie die Gefährdungsbeurteilung die Ermittlung und Bewertung der an einer Anlage vorhandenen Gefährdungen sowohl für Personen als auch für Sachen. Technische Regeln für Betriebssicherheit: Änderungen/ wesentl. Veränderungen
Mit der Einführung der TRBS 1121 wurde die TRA 006 und der Umbaukatalog abgelöst. Sie schreibt Maßnahmen und Prüfungen vor, die bei Erneuerungen und Änderungen sowie wesentlichen Veränderungen an Personen- und Lastenaufzügen sowie teilweise an Umlaufaufzügen zu berücksichtigen sind.
Bei Änderung und teilweise auch bei Erneuerung einer Komponente muss diese sowie angrenzende Bauteile auf den Stand der Technik gebracht werden (EN 81). Eine ergänzende Handlungsanleitung mit Begriffsdefinitionen, Erläuterungen und Hinweisen befindet sich in der Vorbereitung. Technische Regeln für Betriebssicherheit: Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Prüfungen sind für den Betreiber notwendige Maßnahmen, die er zum Schutz Dritter in seiner sicherheitstechnischen Bewertung festlegt. Dies betrifft alle Prüfungen die zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes gemäß der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich sind. Unter Prüfung versteht die TRBS die Abweichung zwischen Ist- und Soll-Zustand und die daraus resultierend Bewertung und Festlegung der damit verbundenen Maßnahmen. Technische Regeln für Betriebssicherheit: Befähigte Personen
Allgemeine Anforderungen an die Qualifikation und Weisungsfreiheit von befähigten Personen die zur Prüfung nicht überwachungsbedürftiger Anlagen eingesetzt werden können. In den Teilen 1 bis 3 sind präzisere Anforderungen an befähigte Personen für Explosionsgefährdungen, Druckgefährdungen und elektrische Gefährdungen festgelegt. Teil 4 für befähigte Personen bei fördertechnischen Anlagen in Vorbereitung, auch in einem VDI 4068 wird die befähigte Person definiert. Technische Regeln für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen
Hier werden allgemeine Anforderungen, die von Mechanischen Gefährdungen ausgehen können, und die damit verbundenen Maßnahmen beschrieben. Bei den Maßnahmen wird wie in der TRBS 1111 die grundsätzliche Rangfolge noch einmal bestätigt: technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen. Technische Regeln für Betriebssicherheit: Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen sein in Personenaufnahmemitteln
Die TRBS 2181 behandelt Gefährdungen die beim Eingeschlossensein in verschiedenen Personen -und Lastenaufnahmemitteln, u.a. in Fahrkörben von Aufzügen, für die Benutzer entstehen können.
Allgemeine Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sowie Ableitung geeigneter Maßnahmen für den Betreiber. Technische Maßnahmen für Aufzuganlagen in Anhang A. Die nicht mehr gültige TRA 106 wurde in Anhang A weitgehend übernommen. Richtlinie VDI 2566 Blatt 2: Schallschutz bei Aufzugsanlagen ohne Triebwerksraum
Diese Richtlinie gilt für Personen- und Lastenaufzüge gemäß den technischen Regeln für Aufzüge in Gebäuden mit Anforderungen nach DIN 4109. Sie enthält
- Hinweise für die Messung von Geräuschen
- Grenzwerte für die Geräuschemission der Aggregate und
- Empfehlungen für den baulichen Schallschutz.
Danach sollen u. a. „schutzbedürftige Räume“ wie Schlaf-, Kinder- oder Wohnzimmer nicht unmittelbar an den Aufzugsschacht grenzen. Weiterhin ist eine Schachtwandmasse von mindestens 490 kg/m3 vorgesehen, was in etwa einer Betonwand von 21 cm bzw. einer gemauerten Wand von 30 cm Stärke entspricht. Für sensible Räume im Haus gilt in letzter Konsequenz: Ein Aufzug darf dort nicht lauter zu hören sein, als ein moderner Kühlschrank bummt.
Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen
Der Zweck dieser Richtlinie ist es, den bestimmungsgemäßen Betrieb von Aufzügen als Verbund mit gebäudetechnischen Anlagen bei Gewährleistung der Sicherheit für Mensch und Umwelt zu beschreiben.
Sie gibt Betreibern Empfehlungen für den
- sicheren,
- bedarfsgerechten und
- wirtschaftlichen
Betrieb von Aufzügen und berücksichtigt die Wirksamkeit der gesetzlichen und normativen Forderungen, den Arbeitsschutz, die Sicherheit und den Umweltschutz (ASU) und spezifische Leistungsanforderungen.
Darüber hinaus gibt die Richtlinie Empfehlungen
- zur Betreiberverantwortung,
- zur Minderung des Haftungsrisikos,
- zum Betreiben der Aufzüge nach dem "Stand der Technik",
- zu beigestellten Produkten, z.B. Brandmeldeanlagen und
- zu Anforderungen an Aufzüge mit besonderen Aufgaben, z.B. Evakuierung, Rettung von Personen, Feuerwehraufzug.
Energieeffizienz von Aufzugsanlagen
Das Ziel der VDI 4707 ist, die Beurteilung und Kennzeichnung für den Energiebedarf und -verbrauch von Aufzugsanlagen nach einheitlichen Kriterien festzulegen und transparent darzustellen.
Mit der Festlegung der Nutzungskategorie und der Ermittlung des Stillstands sowie des Fahrtverbrauchs werden die für den Betreiber wichtigen Kriterien erfasst, um seinen Aufzug energetisch bewerten und für sein Gebäude eine geeignete Wahl treffen zu können.
Hiermit ergibt sich auch die Möglichkeit, im Gespräch mit dem Planer oder Betreiber alle Maßnahmen festzulegen, die einen energetisch sinnvollen Betrieb unterstützen. Betriebszeiten, verschiedene "Sleep"-/Standby-Modi oder die Wahl geeigneter Beleuchtungen sind einige Beispiele für gemeinsame Festlegungen.
Die Richtlinie gilt für neue Personen- und Lastenaufzüge, kann aber auch für bestehende Anlagen zur Bewertung herangezogen werden. Notrufmanagement
Die Richtlinie behandelt die Planung des Notrufmanagements für die organisatorische und technische Abwicklung der Notrufe, die von in Aufzügen eingeschlossenen Personen abgegeben werden.
Sie zeigt auf, wie für Aufzüge Verantwortliche es sicherstellen können, dass keine Personen durch das unnötig lange Eingeschlossensein in Aufzugsanlagen zu Schaden kommen, weil es organisatorische oder technische Schwächen im Prozessablauf gibt. Sie leistet einen Beitrag, um alle am Prozess Beteiligten zu sensibilisieren, Risiken für den Aufzugnutzer zu verhindern. |
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